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14LoslassenEin Blick hinter steinerne KulissenRechtliche Fakten zu Grabstättener Friedhof ist ein stiller Ort derTrauer. Hier nimmt man Abschied,hierher kehrt man zurück, um seinenAngehörigen zu gedenken. Doches gibt auch einige interessante Sachverhalterund um Grabstätten zu klären.Das sind die wichtigsten Punkte, die eszu beachten gilt:Die Totenruhe hat immer VorrangJe nach Bundesland wird eine Grabstättefür einen Mindestzeitraum vonKANZLEI FÜR ERB- UND FAMILIENRECHTERBRECHT AUCH FÜR LANDWIRTEVortrag am 25. April 2024, 19.30 Uhr, WeilheimDachsbräustüberl – Eintritt freiImmobilien/Landwirtschaftlichen Betrieb jetzt verschenken/übertragen oder doch später vererben?• Steuerlich optimierte Übertragung• Zuwendung von Familienheim• Zuwendung unter Nießbrauch oderWohnungsrechtvorbehalt• Rückforderungsklausel• Schenkungs-/ Grunderwerbs- undErbschaftsteuer• Pflichtteilsvermeidung• Landwirtschaftlichen Übergabevertragu.a.Altenteil, weichende Geschwister,Fallstricke vermeidenCaroline KistlerRechtsanwältin und Fachanwältinfür FamilienrechtMünchen – WeilheimMaximilianstr. 280539 MünchenTel. 089/59997373Fax 089/59997374mail@kanzlei-kistler.dewww.kanzlei-kistler.deEin von einem Künstler bearbeiteter Findling in Herzform schmückt ein Grabfeld fürtot- und fehlgeborene Kinder auf dem städtischen Friedhof in Bad Wurzach. Elternkönnen ihre Kinder dort anonym bestatten. Foto: dpa/Karl-Josef HildenbrandWir sind für Sie da.Auch in der Trauer können Sie sich an uns wenden.Wir bieten Ihnen Beistand und Unterstützung,begleiten Sie in Form von Einzelgesprächen,Gruppenangeboten oder Trauer-Cafés. Das Angebotist kostenfrei und unterliegt der Schweigepflicht.Ambulanter HospizdienstHospizverein im Pfaffenwinkel e.V.Kirchplatz 3 . 82398 PollingTel. 0881/925849-0Sparkasse OberlandIBAN DE61 7035 1030 0000 8662 28BIC: BYLADEM1WHMwww.hospiz-pfaffenwinkel.de15 bis 25 Jahren vergeben. Diese Ruhefristkann nur in wenigen Ausnahmefällenunterbrochen oder früher beendetwerden, denn die Totenruhe eines Verstorbenenmuss stets gewahrt sein. Diejeweilige Friedhofssatzung kann jedochje nach Bodenbeschaffenheit auch einelängere Ruhezeit vorsehen. Für denselbenZeitraum gilt dann auch ein Nutzungsrechtfür das Grab. Ist es abgelaufen,kann das Grab aufgelöst oder inmanchen Fällen von den Angehörigenauch verlängert werden.Kann das Grab früher aufgelöstwerden?Eine frühere Grabauflösung erst zweiJahre vor Ablauf der Nutzungsfrist istmöglich und muss bei der zuständigenFriedhofsverwaltung beantragt werden.Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sindauch alle Hinterbliebenen verstorben,sodass keiner mehr die Grabpflegeübernehmen kann, ist eine frühere Auflösungmöglich. Soll ein Grab im Rahmeneiner Umbettung aufgelöst werden,muss der Verstorbene zu LebzeitenÖrtliche Friedhofsgärtner könnenmit der Jahresgrabpflege beauftragtwerden. Foto: Imago/Michael Schicksein Einverständnis dazu erteilt haben,am besten schriftlich im Rahmen desTestaments. Darüber hinaus braucht eseinen triftigen Grund für die Umbettung,zum Beispiel weil der Verstorbenenachträglich in einem Familiengrab dieletzte Ruhe finden soll. Einer Umbettungmuss nicht nur die Friedhofsverwaltungzustimmen, sondern auch daszuständige Gesundheitsamt. Übrigens:Der Umzug eines Hinterbliebenen odergeänderte Lebensumstände sind nichtimmer ein Grund für eine Umbettung.Hier kommt es unter anderem auf dieEntfernung an, die der Hinterbliebenezum Grab zurücklegen muss. Ist dieEntfernung für Grabbesuche zumutbar,muss für die Grabpflege unterUmständen ein Dienstleister beauftragtwerden (Verwaltungsgericht Berlin, Az.:21 K 129/21).Wer trägt die Kosten rund um dasGrab und wer ist für die Pflege zuständig?Die Kosten für die Beerdigung unddie Nutzungsgebühr des Grabes könnennoch vor Verteilung der Erbschaft –sofern vorhanden – aus dem Nachlassdes Verstorbenen bestritten werden, dasie als Nachlassverbindlichkeiten gelten.Ist keinerlei Erbe vorhanden, müssenin der Regel die nächsten Verwandtendie Kosten für die Beerdigung übernehmen.Das gilt sogar für Halbgeschwister,die von der Existenz des verstorbenenGeschwisters bis zu dessen Todgar nichts wussten (VerwaltungsgerichtMainz, Az.: 3 K 425/22).Die Kosten für die Pflege der Grabstättemüssen hingegen grundsätzlichvon den Hinterbliebenen übernommenwerden, es sei denn, es gibt eine entsprechendeVerfügung im Testament.Fortsetzung auf Seite 15
Loslassen 15Fortsetzung von Seite 14So geschehen in einem konkretenFall, in dem eine Verstorbene ihrenSohn zwar als Erbe eingesetzt hatte,ihrer Nichte jedoch 8000 Euro mit derAuflage, sich um die Grabpflege zukümmern, vermachte. Als diese ebenfallsstarb, verlangte der Sohn und Alleinerbe,dass die Grabpflege an dieHinterbliebenen der Nichte übergehe.Doch die Richter waren der Ansicht,dass die Auflage im Testament seinerMutter einen höchstpersönlichenCharakter hatte undsich ausschließlich auf dieNichte bezog. Am Endemusste sich der Sohndaher um das Grabseiner Mutter kümmern(Amtsgericht München,Az.: 158 C 16069/22).Wenn nichts anderes gilt,müssen sich nach dem Totenfürsorgerechtdie Erben um dieGrabpflege kümmern und auch dieKosten dafür übernehmen. Bei mehrerenErben müssen sich alle gleichberechtigtum die Pflege kümmernoder gemeinsam entscheiden, werdie Grabpflege übernimmt. Wer eineGrabstätte vernachlässigt, muss damitrechnen, dass die Friedhofsverwaltungeinen Dienstleister für die Pflegebeauftragt und den Nutzungsberech-Von Grabpflegebis -verlegung gibtes auch rechtlichbetrachtet einigeszu beachten.Die Verlegung eines Grabes, eine sogenannte Umbettung, setzt Genehmigungen durch den Friedhofsträger (meistens dieKommune) und die Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) voraus. Foto: Imago/Pond5 Imagestigten die Rechnung präsentiert. Allerdingsgibt es bei der Gestaltung vonGräbern meist Grenzen. So kann eineFriedhofssatzung zum Beispiel Fotosauf Grabsteinen, bestimmte Grabstein-Materialien oder -Farben untersagen.Ebenfalls gut zu wissen: Da dieGrabpflegekosten nicht als haushaltsnaheDienstleistung oder als außergewöhnlicheBelastung gelten, könnensie nicht von der Steuer abgezogenwerden.In Deutschland herrscht eine generelleFriedhofspflicht. Aber muss dieAsche eines Verstorbenen zwingenddorthin gebracht werden?Fortsetzung auf Seite 16Sie müssen eineBeisetzung planen?Wir sind für Sie da.Im Trauerfall möchten wir Angehörige größtmöglichentlasten, um ihnen Ruhe und Zeitfür den Abschied zu geben. Hierbei gehenwir neue Wege und lassen unsere Kunden bestimmen,wie die Bestattung geplant werdensoll.Als Teil des deutschlandweit tätigen Bestattersmymoria bieten wir Angehörigen undVorsorgenden nicht nur die Möglichkeit, denAbschied in unseren Niederlassungen vorOrt zu planen, sondern auch telefonisch oderonline von zu Hause aus. Ganz individuellund transparent können unsere Kunden sichein Angebot für eine Beisetzung nach ihrenWünschen erstellen So können Kunden beispielsweiseeine Bestattung von zuhause imgeschützten Raum, ohne zeitlichen Druckplanen und sich unverbindlich über Preiseinformieren. Unabhängig davon, ob eine Beisetzungin der Region oder an einem anderenOrt stattfinden soll, ob klassischer oder alternativerBeisetzungswunsch.Richtig Abschied nehmen bedeutet für unsvor allem, Wert auf die Umsetzung individuellerBestattungswünsche zu legen. Im Trauerfallunterstützen wir die Angehörigen beiallen notwendigen Schritten: von der Überführungund Versorgung über die Beratungund Entlastung bei Formalitäten bis hin zurGestaltung und Organisation der Trauerfeier.Kontaktieren Sie uns gern für eine individuelle,unverbindliche Beratung!Für mich ist die gute Betreuungund Begleitung der Angehörigeneine echte Herzensangelegenheit.Susanne H echtNiederlassungsleitungAnton Wimmer BestattungenUnsere Niederlassungen in Ihrer NäheDamenstiftstraße 18 · 80331 Münchenwww.mymoria.de(089) 2620 0916Kaufbeurener Str. 1 · 87616 Marktoberdorfwww.bestattungsdienst-marktoberdorf.de(08342) 967 830Kammergasse 2 · 85354 Freisingwww.wimmer-bestattung.de(08161) 62 071Gebatstr. 1a · 86956 Schongauwww.bestattungen-jehle.de(08861) 20 497Weitere Niederlassungen in Peiting (Jehle Bestattungen), Kaufbeuren (Jehle Bestattungen) und Kempten (mymoria).
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